Der Bogen und das Waffengesetz – Waffe oder nicht?

Hier möchte ich gezielt darauf eingehen, ob es sich beim Bogen um eine Waffe gemäß des Waffengesetzes handelt. Wer sich Pfeil und Bogen zulegt, der sollte sich zuvor mit dem Waffengesetz beschäftigen. Es wäre schon wichtig, bevor ich mir einen einen Bogen zulege, sich gedanklich mit dem Waffengesetz zu beschäftigen.

Dieses Bild zeigt Hammer und Waage als Zeichen für Gerichtsbarkeit.
Hammer und Waage als Zeichen für das Gesetz.

Bogen und Waffengesetz

Ich kann aber hier vorab sagen, dass es kein Problem ist einen Bogen zu haben. Es handelt sich um keine Waffe, sondern um ein Sportgerät.

Die Regelungen zu Waffen aller Art findet man im Waffengesetz. Hier findet jeder Regelungen zu den unterschiedlichsten Waffenarten, und welche Waffe als solche definiert wird. Das Gesetz soll die öffentliche Sicherheit und Ordnung gewährleisten. Im Groben geht es um den privaten Besitz von Waffen und deren Registrierung und Verwahrung. Die Nutzung außerhalb des Sports oder zu traditionellen Bräuchen ist hier festgelegt.

Das Waffengesetz

Um festzustellen, ob die Anschaffung eines Bogens rechtlichen Beschränkungen unterliegt, ist hier das Waffengesetz die am naheliegendste Regelung für Privatleute. Daher schaue ich ins Gesetz und sehe unter Abschnitt 1, dass es sich hier um den Abschnitt über allgemeine Bestimmungen handelt. Also nehme ich mir diesen Part genauer vor, und finde schon den Paragrafen 1, der auf den Gegenstand und Zweck des Gesetzes hinweist. Außerdem sind hier die Begriffsbestimmungen aufgeführt. In §1 Abs. 4 WaffG steht geschrieben, dass der Begriff Waffen und Munition und deren Einstufung in der Anlage 1 des WaffG näher erläutert wird.

Dazu rufe ich die Anlage 1 zu §1 Abs. 4 des WaffG auf. Unter 1.2.3 steht, dass bestimmungsgemäß feste Körper, die verschossen werden, was auf Pfeil und Bogen sicher zutrifft, zu den Waffen gehören. Aber es steht auch geschrieben, dass diese Waffen über eine Sperrvorrichtung verfügen müssten, um als Waffe deklariert zu werden. Eine solche Sperrvorrichtung ist am Bogen nicht angebracht. Das bedeutet, dass der Bogen gemäß der Anlage 1 zu §4 Abs. 4 WaffG nicht zu den Waffen gehört.

Das Führen und Mitnehmen nach dem Waffengesetz

Das Führen und Mitnehmen von Pfeil und Bogen ist ebenfalls erlaubt. Nach § 42a Abs. 2 Nr. 3 des WaffG können Gegenstände, wenn ein berechtigtes Interesse vorliegt, mitgeführt werden. Hier steht aber in Anlage 1, dass nur Hieb-, Stich- und Stoßwaffen bei direkter Muskelkraft gemeint sind. Der Bogen ist keine Hieb-, Stoß- und Stichwaffe, und unterliegt daher nicht diesem Gesetz. Ich kann daher den Bogen überall mitführen, und benötige keine Interessenswahrnehmung. Im übrigen liegt ein berechtigtes Interesse vor, wenn ich z. B. an Trainings oder Wettkämpfen teilnehme, die mit dem Schießsport oder Brauchtum in Zusammenhang gebracht werden können.

Fazit

Das Fazit zum Waffengesetz

Somit sind zwei Voraussetzungen erfüllt. Zuerst handelt es sich nicht um eine Waffe nach §1 Abs. 4 des WaffG. Des weiteren können Pfeil und Bogen nach dem Waffengesetz mitgeführt werden. Der §42a Abs. 2 Nr. 3 WaffG ist für Bögen außer Kraft gesetzt, da der Bogen keine Stich-, Stoß- oder Wurfwaffe ist. Daher gilt dieses Gesetz hier nicht.  Das Mitführen ist somit ohne weiteres erlaubt. Weitere Informationen zum Nachlesen findest du im Waffengesetz.

Wo ich den Bogen einsetzen kann!

Das bedeutet aber nicht, dass ich einfach so darauf losschießen kann. Wer die erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt, der kann eine Ordnungswidrigkeit begehen, wenn der Pfeil das Grundstück verlässt, und Gegenstände in Nachbars Garten beschädigt. Nach §823 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) ist derjenige, der den Körper, die Freiheit, das Eigentum und die Gesundheit eines anderen verletzt, zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens dem anderen gegenüber verpflichtet.

Es stellt sich sich die Frage, wo gibt es überhaupt eine Möglichkeit den Bogensport außerhalb des eigenen Grundstückes auszuüben?

Im Wald

Wer meint im Wald wäre er sicher, und könne dort ungestört Bogenschießen, demjenigen kann unter Umständen Wilderei vorgeworfen werden. Das kann zur Anzeige gebracht werden, und der Angezeigte erhält eine hohe Geldbuße, in schweren Fällen ist sogar eine Freiheitsstrafe möglich.

Auf Volksfesten und Märkten

Es gibt momentan auch viele mittelalterlichen Märkte und Volksfesten die zur Belustigung dienen. Wer auf die Idee kommt, auf so einem Markt Bogenschießen anbieten zu dürfen, dem sei gesagt, es ist erlaubt. Es müssen aber folgende Bedingungen erfüllt sein:

  • Der Eigentümer muss über das Vorhaben informiert werden und sein Einverständnis geben.
  • Es muss sichergestellt sein, dass unter keinen Umständen jemanden anderem etwas zustoßen kann.

Im Verein oder auf dem Schießstand

Am besten aufgehoben ist man auf einem abgeschlossenen freien Gelände, wo das Bogenschießen per Verordnung erlaubt ist. Das ist meistens bei einem Verein oder einer gemeinschaftlich geführten Schießanlage der Fall. Auch wenn es etwas kostet, so ist man auf der sicheren Seite und braucht kein schlechtes Gewissen zu haben.

💡 Tipp: Auch wenn es bekannt sein sollte: Jeder der einen Bogen führt sollte mindestens eine Privathaftpflichtversicherung abgeschlossen haben. So bin ich zumindest im Fall der Fälle abgesichert, und die Versicherung übernimmt auch die Folgekosten, wenn z. B. eine Person verletzt worden ist.

 

FAQ zum Thema Pfeil und Bogen und das Waffengesetz

Ich habe hier einige andere Fragestellungen aufgeführt, die interessant sein könnten.

Der Kinderbogen und das Waffengesetz

Beim Bogen gibt es keine Einschränkungen was das Alter angeht. Da auch ein Kinderbogen laut Waffengesetz keine Waffe ist, unterliegt es auch nicht den Restriktionen dieses Gesetzes. Somit können Kinder mit dem Bogen ohne Einschränkung schießen. Trotzdem sollte immer eine Aufsichtsperson anwesend sein. Ist das Kind auch nicht strafmündig, die Eltern können trotzdem ihre Aufsichtspflicht verletzt haben.

Den Bogen privat nutzen in Verbindung mit dem Waffengesetz?

Ja, ich darf  mit dem Bogen auf meinem Grundstück schießen. Im Waffengesetz finde ich keine Rechtsvorschriften darüber. Aber was nützt mir dass, wenn der Pfeil das Grundstück verlässt, und ich fremde Gegenstände beschädige?

Im Handel werden dafür eigens Pfeilfangnetze angeboten. Diese bestehen häufig aus PVC, und werden um die Zielscheibe herum aufgebaut. Diese Netze werden locker gespannt.  Der Grund dafür ist, je mehr Spannung, umso besser kann der Pfeil das Netz durchbohren und das Grundstück verlassen. Es gibt verschiedene Größen und Stärken, und die Preise beginnen ab etwa 70 Euro.